Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf
eines
Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(Landtags-Drucksache 13/2368)
- Das neue Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NW)
soll den sich verändernden Rahmenbedingungen im Zeichen von
Digitalisierung und Konvergenz Rechnung tragen. Seit der Rede von
Ministerpräsident Clement in der medienpolitischen
Landtagsdebatte am 14. 2. 2001 wird vielerorts gern von "Deregulierung"
gesprochen. Im politischen Raum macht sich ein Pathos der
Modernität und Erneuerung bemerkbar, das sich in der
Befürwortung "neuer Freiheitsräume" insbesondere auf
der Anbieterseite ausdrückt. Dem Rundfunkgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) von 1987 liegt in dieser Sicht
ein regulatorischer Ansatz zugrunde, der sich heute als
bürokratisch beengt und veraltet darstellt. Darum will man das
LRG nicht erneut novellieren, sondern durch das LMG ersetzen.
- Die programmrechtlichen Bindungen will man dabei lockern.
Der gesetzliche Programmauftrag soll - bis auf einen mehr symbolischen
Restbestand in § 2 LMG - entfallen, desgleichen die
binnenpluralen Programmgrundsätze für Vollprogramme.
Im Zulassungsverfahren sollen konkrete gebietsbezogene programmliche
Anforderungen keine Rolle mehr spielen (sog.
Führerscheinprinzip). Bei der nachfolgenden Zuweisung von
Übertragungskapazität sollen noch gewisse
vielfaltfördernde Vorrangkriterien Platz greifen, dies
allerdings nur bei Kapazitätsmangel. Noch stärker
soll die Belegung digitalisierter Kabelanlagen dereguliert werden. Neu
sind Bestimmungen über Konzentrationsgrenzen, die auf ein
regionales Verlegerfernsehen gemünzt sind und insoweit noch
ein gewisses Maß an struktureller Vielfalt sichern sollen.
- Die zusammenfassende Regelung von klassischem Rundfunk und
"Mediendiensten" (Begriff: § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMG) in ein und
demselben Gesetz geschieht hier manchmal - vor allem im Programmrecht -
in der Weise, daß das bisherige rundfunkrechtliche
Regelungsniveau gesenkt und dem stärker liberalisierten
Standard angeglichen wird, den man bei den Mediendiensten anstrebt.
Statt angemessener Differenzierungen im Sinn einer abgestuften
Regelungsdichte scheint man einfache Einheitslösungen auf
geringem Niveau zu bevorzugen. Darin drückt sich wohl die
Vorstellung aus, unter Konvergenzgesichtspunkten stehe über
kurz oder lang ein allgemeiner ordnungspolitischer Paradigmenwechsel
an, und in dieser Richtung könne man heute schon einen ersten
größeren Schritt tun: weg vom bisherigen
rundfunkspezifischen Regulierungsmodell und hin zu einer
presseähnlich-marktmäßigen Selbst- bzw.
Nichtregulierung.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, insbesondere
der WDR, soll hiervon ausgenommen bleiben. Nach Bekundungen politischer
Akteure wird in ihm so etwas wie eine relativ marktferne, die
Grundversorgung sichernde Vielfalt- und Kulturreserve erblickt. Durch
großzügig formulierte, auf den ersten Blick
ansehnliche Funktionsgarantien für den öffentlichen
Sektor will man die Deregulierung auf dem privaten Sektor
rechtfertigen: Beim kommerziellen Rundfunk und den neuen Diensten meint
man unter diesen Umständen auf normative programmliche
Qualitätssicherungen weithin verzichten zu können.
Über die zusätzlichen Risiken und inneren Spannungen,
die sich daraus für das duale System ergeben, wird weiter
nichts gesagt. Die konzeptionellen Grundlagen des Gesetzentwurfs sind
insgesamt sehr dürftig.
- Demgegenüber ist daran zu erinnern, daß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Karlsruher funktionalen Auslegung
für den Rundfunkbereich nach wie vor, auch bei
Kapazitätsüberfluß, eine wirksame
programmliche Qualitäts-, insbesondere Vielfaltsicherung
erfordert. Dem liegt das Konzept der Rundfunkfreiheit als
öffentlich-"dienender" Freiheit zugrunde. Im Blick auf
weitreichende meinungsbildende und
bewußtseinsprägende Wirkungen der Nutzung von
Rundfunkprogrammen - gerade auch von massenattraktiver Unterhaltung -
beharrt das Bundesverfassungsgericht auch in der Ära der neuen
Techniken auf diesem funktionalen Grundrechtskonzept und erstreckt es
auch auf den kommerziellen Sektor. Damit will es erreichen,
daß im dualen System ein fairer, beiderseits
förderlicher publizistischer Wettbewerb möglich wird.
Beim Privatrundfunk können die regulatorischen Anforderungen
danach etwas geringer bemessen werden als beim
öffentlich-rechtlichen Rundfunk, etwa so, wie es in
§§ 4 ff. WDR-Gesetz einerseits und
§§ 11 ff. LRG NW andererseits geschehen ist. Sie
dürfen aber nicht so weit zurückgenommen werden,
daß sie faktisch wirkungslos bleiben und nur noch
symbolischen Charakter haben. Rundfunkprogramme dürfen auch
nicht ohne weiteres mit sonstigen an die Allgemeinheit gerichteten
Informations- und Kommunikationsdiensten gleichbehandelt und zu
Deregulierungszwecken in einen Topf geworfen werden. Vielmehr sind
funktionale Differenzierungen und Abstufungen angezeigt, wie sie in der
neueren rundfunkrechtlichen Literatur mit Begriffen wie
"dienstespezifische Diversifizierung" bezeichnet werden.
- Vollends neben der Sache liegt verfassungsrechtlich gesehen
die Vorstellung, das bisherige pressespezifische Marktmodell
könne nach und nach im gesamten Medienwesen zum Standardmodell
avancieren. Nach den damit gemachten schlechten Erfahrungen ist es auch
nicht angängig, kurzerhand auf Selbstregulierung zu setzen und
den verbindlichen rechtlichen Rahmen solcher neuen Freiräume
zu vernachlässigen. Daß es sich bei Fremd- und
Selbstregulierung nicht um eine einfache Alternative handeln kann, wird
von klarsichtigen Autoren mit dem Doppelbegriff "regulierte
Selbstregulierung" zum Ausdruck gebracht. Dabei bedarf gerade auch das
regulatorische Element besonderer Aufmerksamkeit, denn es soll nach
diesem avancierten Ansatz eine funktionsgerechte Selbststeuerung
ermöglichen und dysfunktionale Verläufe
ausschließen. Dem Grundgesetz in der Karlsruher Auslegung
entspricht demnach nur ein Steuerungsmodell, wie es bei Lichte besehen
auch schon dem geltenden Landesrundfunkrecht zugrunde liegt,
nämlich eine publizistisch-professionell betriebene
Selbststeuerung im Rahmen strukturell wirksamer vielfaltsichernder
gesetzlicher Vorgaben, zumal qualitätsorientierter normativer
Leitlinien wie derjenigen der §§ 11 ff. LRG NW. Dazu
gehört dann auch eine gesellschaftlich-öffentliche
Kontrolle, welche diese Maßstäbe fortlaufend
konkretisiert und die so geforderten Programmstandards auch
tatsächlich gewährleistet.
- Ob der LMG-Entwurf den eben umrissenen Grundsätzen
entspricht, erscheint fraglich. Der Entwurf geht anscheinend noch von
einem ungebrochenen medientechnologischen Fortschrittsglauben aus, wie
er in der Blütezeit der New Economy üblich war, und
er läuft im Kern auf ein mehr
stimmungsmäßiges, kritischer Analyse dringend
bedürftiges Deregulierungsmotiv hinaus. Angesichts eines
beginnenden Umbruchs der Medienlandschaft, der von Namen wie Murdoch
und Berlusconi geprägt ist, den qualifizierten Programmauftrag
(bisher § 11 LRG NW) für entbehrlich zu
erklären, erscheint überraschend und kurzsichtig.
Gleiches gilt für die Zurücknahme konkreter
programmlicher Vielfalterfordernisse im Interesse stärkerer
Marktorientierung. Wichtige normative Qualitätskriterien
werden in einer Zeit abgeschwächt oder ganz aufgegeben, in der
sie eigentlich noch dringender als vorher benötigt
würden. Soweit sie noch beibehalten werden, wird ihre
praktische Anwendung und Durchsetzung zudem durch das
Führerscheinprinzip in Frage gestellt. Alledem scheint die
trügerische Annahme zugrunde zu liegen, auf längere
Sicht werde sich Vielfalt durch größere Vielzahl wie
von selbst ergeben.
- Das könnte darauf hinauslaufen, daß die
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) -
künftig Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM) - als qualitätssichernde Instanz immer
schwächer wird und endlich ganz ausfällt. Mit der
Aufgabe der Qualitätsvorsorge aber würde die Anstalt
ihre hauptsächliche Legitimation verlieren. Wenn
Programmqualität kein Thema mehr ist, bedarf es auch nicht
länger eines auf Qualitätssicherung angelegten
umfänglichen Steuerungsaggregats bisheriger Art. Auch die
gesellschaftliche Kontrolle wäre dann weitgehend funktionslos.
Die - für sich gesehen beachtlichen - Bemühungen des
Gesetzentwurfs um eine Gremienreform würden insoweit ins Leere
gehen. Sie scheinen vorauszusetzen, daß wirksame materiale
und prozedurale qualitätssichernde Vorkehrungen beibehalten
und im Blick auf den technisch induzierten Wandel weiterentwickelt
werden und daß die LfM darin auch künftig ihre
Hauptaufgabe haben soll. Diese Voraussetzung ist jedoch nach den ersten
Abschnitten des Entwurfs nicht mehr dauerhaft gegeben. Das Ganze
erscheint mithin widersprüchlich und
konfliktträchtig. Davon wird auch der WDR nicht
unberührt bleiben können. Erinnert sei noch einmal an
die Interdependenzen im dualen System. Wenn das LRG NW wie beschrieben
verwässert wird, kann sich das auch auf das WDR-Gesetz und
dessen künftige Anwendung schädlich auswirken.
- Wie dieser unausgereifte Entwurf nachgebessert werden
könnte, ist von anderer Seite im Rahmen der Anhörung
des Medienausschusses des Landtags am 6. 5. 2002 ausführlich
dargelegt worden. Wir beschränken uns hier auf ein paar
wesentliche Punkte. Dazu gehört zunächst folgender
Vorschlag: Im Programmrecht sollte der qualifizierte Programmauftrag
zur Gänze wiederhergestellt werden, desgleichen die
binnenpluralen Programmgrundsätze für Vollprogramme.
- Wenn das Programmrecht in Abschnitt V LMG dem Wortlaut nach
aufgewertet wird, heißt das allerdings noch nicht,
daß es im Programmalltag auch tatsächlich zum Zuge
kommt. Es bleibt vielmehr ineffektiv, solange nicht dafür
gesorgt ist, daß es nach den Abschnitten II ff. LMG
für die Praxis wirklich prägend wird. Dem indes steht
das Führerscheinprinzip entgegen. Diese Neuerung
läuft darauf hinaus, daß von vornherein eine -
nachher kaum noch korrigierbare - neoliberale Weichenstellung
vorgenommen wird, kurz gesagt: weg von der funktional-"dienenden"
Freiheit, hin zu einer presseähnlichen Marktrundfunkfreiheit.
Das ist ein Paradigmenwechsel, welcher durch die Regularien des
Abschnitts III LMG vielleicht fürs erste ein wenig verlangsamt
und abgemildert werden könnte - nicht aber kann und soll er
dadurch so weit abgebremst werden, daß das LMG wirklich in
der Kontinuität des bisherigen Regulierungsmodells bleibt.
- Unserer Ansicht nach wäre ein derartiger
prinzipieller Wechsel aber verfassungsrechtlich bedenklich und
ordnungspolitisch fragwürdig. In der Konsequenz des oben
Gesagten liegt vielmehr die Forderung, den qualifizierten
Programmauftrag und die binnenpluralen Programmgrundsätze auch
verfahrensmäßig stark zu machen, nämlich in
Gestalt (nicht nur einer Kapazitätszuweisungs-, sondern) einer
Zulassungsvoraussetzung, welche auf die wie beschrieben erweiterten
programmlichen Anforderungen des Gesetzes bezogen werden
müßte. Sie müßte besagen,
daß jeder Bewerber um eine Lizenz für klassischen
Rundfunk in wirtschaftlicher, organisatorischer und publizistischer
Hinsicht imstande sein muß, diese programmlichen
Anforderungen zu erfüllen. Im übrigen bleibt eine
bessere begriffliche und systematische Durcharbeitung der
Unterabschnitte 2 ff. des Abschnitts III LMG wünschenswert,
zumal eine Präzisierung von Inhalt und Stellenwert des
§ 14.
- Wohlgemerkt geht es bei dem Regierungsentwurf eines
Landesmediengesetzes um eine ordnungspolitische Kehrtwendung, mit der
man sich von den letzten Jahrzehnten nordrhein-westfälischer
Medienpolitik definitiv verabschieden würde, was den privaten
Sektor betrifft. Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht wäre
das ein tiefer Einschnitt, und man wäre damit nicht mehr auf
der sicheren Seite. Dergleichen hätte mit der
Public-Service-Idee nichts mehr zu tun. Statt dessen würde man
zu einer neuen Marktgläubigkeit übergehen,
womöglich ohne klare Sicht auf die damit einhergehenden
enormen Risiken ("Digital Divide", "Unterschichtfernsehen",
"Berlusconisierung" usw.), die sich nicht auf den privaten Sektor
beschränken würden. Auch der
öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte in jenem
postmodernen Milieu mit einigen Abenteuern und Anfechtungen zu rechnen.
Köln, den 20. Mai 2002