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§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck
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| (1) | Der Verein führt den Namen
"Förderverein für den öffentlichen Rundfunk
Köln". Er hat seinen Sitz in Köln. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. |
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(2) |
Der Verein verfolgt mit der Förderung des
öffentlichen Rundfunks ausschließlich
gemeinnützige Zwecke. Die Aufgabenstellung beinhaltet
insbesondere die Förderung des „Initiativkreises
öffentlicher Rundfunk Köln“ sowie die
Kooperation mit anderen Institutionen und Organisationen auf nationaler
und internationaler Ebene. Dazu gehören Veranstaltungen und
Stellungnahmen, die Förderung wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten und Publikationen sowie andere
öffentlichkeitswirksame Aktivitäten, die der
Stärkung und Fortentwicklung des öffentlichen
Rundfunks im nationalen und internationalen Raum dienen. |
| (3) |
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Etwaige Gewinne sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Weder Vereinsmitglieder noch Dritte dürfen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. |
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§ 2 Mitgliedschaft |
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| (1) |
Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck voll unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Sie kann auch zu Protokoll in der Gründungsversammlung erklärt werden. Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrags verpflichtet. |
| (2) | Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ablehnen oder ein Mitglied ausschließen, wenn er der Auffassung ist, dass die Mitgliedschaft dem Vereinszweck nicht förderlich ist. |
| (3) |
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; sie wird vier Wochen nach Eingang beim Vorstand wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied zwei Jahre seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. |
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§ 3
Organe
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| Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. | |
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§ 4
Mitgliederversammlung
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| (1) | Eine Mitgliederversammlung ist unter
Angabe einer Tagungsordnung mindestens einmal jährlich vom
Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. In
dringenden Fällen kann er diese auf 2 Wochen
verkürzen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungs-
oder Beschlussgegenstandes verlangt wird. |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für - die Wahl und Abberufung des Vorstandes, - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, - Änderungen und Ergänzungen der Satzung, - die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags, - die Festsetzung des jährlichen Finanzplanes und die Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts und - die Entlastung des Vorstandes. |
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§ 5
Vorstand
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| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von vier Jahren gewählt. |
| (2) | Jedes Vorstandsmitglied vertritt den
Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Eine
Entscheidung nach § 2 Absatz 2 der Satzung muss einvernehmlich
erfolgen. |
| (3) | Der Vorstand kann unbeschadet seiner Gesamtverantwortung ein weiteres Vereinsmitglied mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragen und ihm hierfür Bankvollmacht erteilen. |
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§ 6
Auflösung
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| Im Fall seiner Auflösung soll etwaiges Vermögen des Vereins der Universität zu Köln mit der Auflage zufallen, diesen Betrag für Forschung und Lehre im Bereich der Medienwissenschaften zu verwenden. | |
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Beschlossen zu Köln am 6. 6. 2002 |
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